Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG DER WIENER EVANGELISCHEN ALLIANZ (WEA)
(2006)

§ 1 Grundlagen und Zweck 

(1) Die Wiener Evangelische Allianz (WEA) ist eine örtliche Organisationseinheit des Vereins „Österreichische Evangelische Allianz“ (ÖEA) und wird gebildet aus Mitgliedern der ÖEA. Sie verpflichtet sich der „Glaubensbasis der Evangelischen Allianz“ sowie den Statuten der ÖEA.

(2) Die WEA ist ein Bund von christusgläubigen Menschen aus den verschiedenen christlichen Kirchen und religiösen Bekenntnisgemeinschaften, die im Glauben persönliche Lebensgemeinschaft mit Jesus Christus haben. Ihre Aktivitäten verstehen sich als Dienstfür die Gemeinden bzw. die einzelnen an Christus Gläubigen.

(3) Die WEA hat den Zweck, die Gemeinschaft mit aktiven Christinnen und Christen aus christlichen Kirchen und religiösen Bekenntnisgemeinschaften zu suchen und zu pflegen, die für sich weder Ausschließlichkeit beanspruchen, noch durch Überbetonung einzelner Erkenntnisse dem biblischen Gesamtzeugnis widersprechen, bzw. durch ungeistliches Verhalten die geistliche Gemeinschaft gefährden. Sie fördert die sichtbare, geistliche Einheit aller, die von Herzen an Jesus Christus und das Evangelium gemäß dem biblischen Zeugnis glauben. Sie ruft zu gemeinsamem Gebet und ermutigt zu gemeinsamem evangelistischem, seelsorgerlichem und diakonischem Handeln.

(4) Der Zweck der WEA soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
a) Veranstalten und Durchführen von Gebetsversammlungen, insbesondere der jährlichen Allianzgebetswoche.
b) Veranstalten und Durchführen von Konferenzen, Evangelisationen, Vorträgen und Schulungen, soweit als möglich in Zusammenarbeit mit den gesetzlich anerkannten, christlichen Kirchen und religiösen Bekenntnisgemeinschaften sowie freien christlichen Gemeinschaften, kirchlichen Vereinen, und freien Werken und Missionsgesellschaften.
c) Soziale und diakonische Dienste.
d) Informationsaustausch und gegenseitige Unterstützung.

§ 2 Die Leitung der WEA 

Die WEA wird geleitet von
a) Wiener Allianzrat (WAR)
b) Vorstand

§ 3 Der Wiener Allianzrat (WAR) 

(1) Der Wiener Allianzrat wird gebildet von einer begrenzten Anzahl von Personen, die an der Erreichung der Ziele der WEA mitarbeiten. Sie werden entweder vom Vorstand zur Mitarbeit im WAR eingeladen oder bewerben sich selbst um die Zugehörigkeit. In jedem Fall werden nur jene Personen in den WAR aufgenommen, die durch die Wiedergeburt zu einer persönlichen Beziehung zu Jesus Christus gefunden haben, der Glaubensbasis der Evangelischen Allianz und dem Ehrenkodex der ÖEA zustimmen, Mitglieder der ÖEA sind und deren Aufnahme nach Vorschlag des Vorstandes vom WAR bestätigt wird. Diese Bestätigung muss durch mindestens 2/3 der anwesenden WAR-Mitglieder erfolgen. Es soll dabei darauf geachtet werden, dass durch die dem WAR angehörenden Personen die Verbindung zu möglichst vielen Gemeinden und Werken gegeben ist.

(2) Stimmberechtigt sind jene Personen, die jeweils in der Liste des WAR angeführt werden. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, doch sollte nach Möglichkeit Einmütigkeit angestrebt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Die Aufgaben des WAR:
a) Die Zusammenkünfte des WAR sollen in erster Linie der Pflege der Gemeinschaft und der Beschäftigung mit geistlichen Anliegen dienen.
b) Planung und Durchführung von Aktivitäten, die der Erreichung des unter §1 genannten Zwecks dienen.
c) Wahl des Vorstandes, bzw. Ergänzungswahlen.
d) Wahl des Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Vorstandes.
e) Wahl von 2 Rechungsprüfern für 4 Jahre (Wiederwahl ist unzulässig).
f) Entgegennahme des Kassenberichtes, des Berichtes der Rechnungsprüfer, sowie Beschluss über die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes.
g) Berufung solcher weiterer Personen zur Mitarbeit, bzw. Bildung solcher Beiräte oder Arbeitsgruppen, die zur Durchführung der Aufgaben der WEA erforderlich sind.
h) Streichungen aus der Liste des WAR auf Vorschlag des Vorstandes (siehe § 4, Abs. 6, lit. f)

(4) In der Regel tritt der WAR mindestens dreimal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

§ 4 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand der WEA führt die Beschlüsse des WAR aus. Er setzt sich aus mindestens drei, maximal sechs Mitgliedern zusammen:
a) Vorsitzender
b) (Zweiter Vorsitzender)
c) Schriftführer
d) (Zweiter Schriftführer)
e) Kassier
f) (Zweiter Kassier)

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Danach muss mindestens eine Aussetzperiode folgen. Zur Gewährleistung der Kontinuität sollen die Neu- bzw. Ergänzungswahlen für die einzelnen Vorstandsmitglieder in zwei Gruppen zeitversetzt erfolgen.

(3) Der Vorsitzende wird vom WAR aus den Vorstandsmitgliedern gewählt. Die anderen Funktionen des Vorstandes werden innerhalb des Vorstandes bestimmt. Die befristete Beiziehung weiterer Personen für bestimmte Anliegen ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen soll Einmütigkeit angestrebt werden, ansonsten gilt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4) Der Vorstand tagt in der Regel dreimal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand der WEA ist zur Führung eines Kontos der ÖEA unter folgenden Bedingungen berechtigt:
a) Es muss ein arbeitsfähiger Vorstand im Amt sein.
b) Es werden zwei Personen für die Kontoführung bestimmt und ihnen Zeichnungsberechtigung erteilt.
c) Es ist ein Budgetvorschlag einzubringen.
d) Jährlich ist ein Rechnungsabschluss an den Vorstand der ÖEA zu übermitteln.
e) Weiterführende Bestimmungen zur Finanzgebarung sind im Merkblatt zur Eröffnung eines Kontos der ÖEA vermerkt.
(6) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Laufende Geschäftsführung. Es ist sicherzustellen, dass die Rechnungsgebarung in jedem Fall positiv ist.
b) Vertretung der WEA nach außen.
c) Vorbereitung der Allianz-Gebetswoche und anderer Veranstaltungen der WEA.
d) Vorbereitung der Sitzungen des WAR.
e) Vorschläge für Aufnahmen in den WAR.
f) Jährlich einmal Überprüfung der Liste der dem WAR angehörenden Personen und Benachrichtigung des WAR darüber. Personen, die entweder den Grundsätzen der Evangelischen Allianz nicht mehr zustimmen oder über einen Zeitraum von zwei Jahren an den Sitzungen des WAR nicht teilgenommen haben, können vom WAR von der Liste gestrichen werden und sind davon in Kenntnis zu setzen.
g) Übermittlung der Protokolle und des jährlichen Rechnungsabschlusses an den Vorstand der ÖEA.

§ 5 Änderungen
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden WAR-Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte der WAR-Mitglieder anwesend sein muss.

Beschlossen in Wien, am 18. September 2006
3 Änderungen auf Wunsch der ÖEA beschlossen am 23.11.2006

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